Das nationalsozialistische Führerprinzip hielt nach der Machtübernahme in allen gesellschaftlichen, oder besser "völkischen" Lebensbereichen Einzug. Diese Inanspruchnahme sollte auch nicht an der Ausbildung der Rechtswahrer vorbei ziehen und schlug sich in folgenden Punkten der JAO nieder.
Der erste Punkt, in dem das NS-Führerprinzip zum Ausdruck kommt, ist die Vereinheitlichung des Ausbildungs- und Prüfungswesen des gesamten deutschen Reiches. Durch diesen Schritt konnte die gesamte juristische Ausbildung angepasst und vom nationalsozialistischen Geist durchzogen werden. Oberstes Entscheidungsorgan war von nun an der Reichsjustizminister. Die Hoheitsrechte der Länder bezüglich des Ausbildungswesens und die Selbstverwaltungseigenschaften der Universitäten verschwanden mit der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich.
Ein weiterer Ausfluss des NS-Führerprinzips ist in § 16 der JAO zu finden. Diese Regelung enthält den allgemeinen Grundsatz, dass bei der ersten juristischen Staatsprüfung der "Vorsitzende des Prüfungsausschusses" über alle Prüfungsleistungen, "insbesondere … über das Prüfungsergebnis" zu entscheiden hat. Diese Regelung ist in Anlehnung an das Führerprinzip in die JAO aufgenommen worden, und erhebt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf die Ebene des Führers, dessen alleinige Entscheidung zählt.
In § 7 JAO wurde festgelegt, dass die erste juristische Staatsprüfung vor einem Justizprüfungsamt abzulegen ist, das jedem Oberlandesgericht angegliedert wurde. Dies entsprach der ursprünglichen Regelung des § 1 preußischer Ausbildungsordnung. In den süddeutschen Ausbildungsordnungen (Württemberg, Baden) war das Referendarexamen jedoch als Universitätsprüfung ausgestaltet47. Diese nun gesamtdeutsche Transformierung des zum Teil als Universitätsprüfung ausgestalteten Referendarexamens in eine staatliche Eingangsprüfung führte zu einer einheitlichen Prüfungssituation unter Leitung des Reichsjustizministeriums. Bisher bestandene, aus dem Standort der Universität resultierende Unterschiede bei der ersten juristischen Prüfung wurden dadurch beseitigt.
Wesentlicher Bestandteil des totalitären Führerprinzips sind die Unanfechtbarkeit und Unfehlbarkeit der Entscheidungen des Führers. Nach Auffassung der politischen Führung solle das gesamte deutsche Recht ausschließlich vom Geist des Nationalsozialismus beherrscht sein48. Um dies zu gewährleisten und um jegliche Kritik an diesem Rechtsgedanken im Keim zu ersticken, fand eine Überwachung der rechtswissenschaftlichen Literatur durch das Reichsrechtsamt - Amt für Rechtsschrifttum - statt49. Somit unterlagen wissenschaftliche Streitigkeiten von nun an der "Zensur", was eine kritische Auseinandersetzung mit den NS-Rechtsgedanken wirksam verhindern konnte.
In § 3 Abs. 2 JAO wird der Nachweis tätiger Teilnahme an mindestens einer Arbeitsgemeinschaft empfohlen. Damit sind kleine, von den Fachschaften gebildete Arbeitsgemeinschaften gemeint, die die nationalsozialistische Auffassung zu konkreten Rechtsfragen herausarbeiten sollen50. Die Richtigkeit der nationalsozialistischen Auffassung war dabei jedoch als feststehend zu betrachten und schied von jeder Erörterung aus51. Dies ist wiederum ein typisches Beispiel für die Unfehlbarkeit der NS-Ideologie, die vom totalitären Führerprinzip proklamiert wurde.
Fußnoten:
47) vgl. Pientka, S. 41.
48) vgl. Rüthers, NJW 1988, 2825 (2832).
49) Pientka, S. 27.
50) Pientka, S. 33.
51) Schneider, DJZ 1934, 607 (608).
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