Auch die NS-Rechtsidee, also die übergeordnete nationalsozialistische Rechtsordnung über das formelle Gesetzesrecht, sollte Einfluß auf die Juristenausbildung und die gesamte Rechtsanwendung haben. Auch wenn dies kein expliziter Punkt der JAO von 1934 gewesen ist, muss jedoch auf die neue Form der Rechtsgewinnung aufmerksam gemacht werden, da sie nicht zuletzt den universitären Alltag der jungen Rechtswahrer betraf.
So sollten zum einen das Parteiprogramm der NSDAP und der verbindlich geäußerte Führerwille zu einem übergesetzlichen Naturrecht erwachsen92. Zum anderen sollte das „alte Recht“ (das immer noch in Kraft befindliche BGB) in neuem Geiste ausgelegt werden93. „Jede Auslegung muß eine Auslegung im nationalsozialistischen Sinne sein“, war das Postulat des Staatsrechtlers Carl Schmitt94. Diesem Umdeutungsverlangen kam der hohe Abstraktionsgrad des BGB entgegen, wo vor allem die Generalklauseln der §§ 242 und 138 völlig neue Bedeutungen erhielten95. Auch konnten die Studenten in den oben schon erwähnten Arbeitsgemeinschaften, die von der Fachschaft betrieben wurden, ihren Beitrag zur Umdeutung des Rechts leisten.
Fußnoten:
92) vgl. Rüthers, NJW 1988, 2825 (2832).
93) ders., aaO.; Eisenhardt, Rdnr. 649.
94) zit. nach Rüthers, aaO.
95) vgl. Eisemhardt, Rdnr. 649f.; Rüthers, NJW 1988, 2825 (2832).
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